©iStockphoto.com - ssuni
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„Eine Tätigkeit als Tagesmutter würde mich echt reizen“, sagt Frieda B., die sich nach zweijähriger Kindererziehungsphase nun wieder eine berufliche Aufgabe wünscht. „Ich könnte zuhause bei meinem Sohn bleiben und würde trotzdem zum Familieneinkommen beitragen. Aber ich zögere noch, weil ich mir nicht sicher bin, ob und wie sich das steuerlich auf unser Einkommen auswirkt.“ Muss ich als Tagesmutter Steuern zahlen?

Ohne Formulare und Anträge wird man nicht auskommen und egal, welchen Job man macht, wird man sich mit den lästigen Fragen nach Steuern und anderen Auflagen beschäftigen müssen. Aber meistens sieht es schlimmer aus, als es ist. Vor allem, bei den kleinen Nebenjobs, sind die meisten Fragen schnell beantwortet. Auch hilft das Finanzamt immer gern weiter und kann so manchen Tipp geben.

Die steuerrechtliche Behandlung von Tagesmüttern

Die vergüteten Leistungen einer Tagesmutter sind in den meisten Fällen als Einnahmen aus einer freiberuflicher Tätigkeit zu versteuern. Die gesetzliche Grundlage dafür liefert § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Hierfür ist nicht die Anzahl der betreuten Kinder maßgeblich, sondern die Höhe des erzielten Gewinns.
Nach einer Neuregelung die 2009 in Kraft getreten ist, sind jetzt auch die durch das Jugendamt finanzierten Tagesmütter gegenüber dem Finanzamt zur Erklärung ihrer Einkünfte verpflichtet. Dadurch ergibt sich mehr Gerechtigkeit, weil diese Regelung eine steuerliche Gleichbehandlung der Zahlungen aus privaten und öffentlichen Kassen herstellt.

Dennoch müssen längst nicht alle Tagesmütter tatsächlich auch Steuern zahlen. Möglich ist es beispielsweise auch, mit den Eltern Ihres Tageskindes eine sogenannte „haushaltsnahe Beschäftigung“ auf 400-€-Basis zu vereinbaren. In diesem Falle bezahlen die Auftraggeber eine Pauschalabgabe von 54,80 € für Steuer und Sozialversicherung, die Tagesmutter erhält ihren Lohn ohne Abzüge.
Bitte beachten Sie, dass sie nur ein Beschäftigungsverhältnis auf diese Weise ausüben können, keinesfalls aber gleichlautende Verträge mit mehreren Eltern vereinbaren dürfen, da sich dadurch natürlich die Einnahmen erhöhen und nicht mehr unter die 400 €-Grenze fallen.

Sie möchten mehrere Kinder betreuen?
In diesem Falle gelten Sie grundsätzlich als Freiberuflerin, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Hierfür müssen Sie Ihre sämtlichen Einnahmen und Ihre Betriebskosten gegenüberstellen. In den meisten Fällen reicht dem Finanzamt dafür eine einfache Gewinn-/Überschussrechnung. Erkundigen Sie sich bei Ihrem zuständigen Finanzamt, damit Sie keine unnötige Zeit mit dem Ausfüllen von nicht benötigten Formularen verbringen müssen.

Seit Anfang 2009 gilt für die Betriebskosten ein erhöhter Pauschalbetrag von 300 € pro Kind, der ohne Nachweis von Ihrem zu versteuernden Einkommen abgezogen werden darf. Nur wenn die Betriebskosten höher liegen sollten, sind Sie verpflichtet, diese im Einzelnen nachzuweisen und die Belege dafür auf Verlangen vorzulegen. Bewahren Sie also grundsätzlich alle Quittungen über Einnahmen und Ausgaben auf. Dazu sind Sie gesetzlich verpflichtet.

Was gehört als Tagesmutter zu den Betriebskosten?
Zu den Betriebskosten zählen folgende Posten: Miete und Nebenkosten für die Räume, Telekommunikationskosten, Porto, Weiterbildung, Beschäftigungsmaterialien für die Kinder, Lebensmittel, Fachliteratur und kindgerechte Ausstattung. Hinzu kommen Kosten für die Freizeitgestaltung mit den Kindern: Fahrtkosten oder Eintrittsgelder sowie Beiträge zu Versicherungen, die Ihre Betreuungstätigkeit betreffen.

tagesmutter hinweisSie sehen also: Dank der relativ großzügigen Pauschalregelung dürfte es ziemlich schwierig sein, mit Ihrer Betreuungstätigkeit in einen Einkommensbereich zu geraten, in welchem nennenswerte Steuerbeträge fällig werden.

3 Comments on Steuern

  1. Das ist doch völlig verkehrt, was Sie da schreiben. Laut EStG §9 sind Einnahmen durch SGB 8 steuerfrei.

    EStG §3 Nr. 9. Erstattungen nach § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie nach § 39 Absatz 4 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch;

    SGB VIII
    § 23 Förderung in Kindertagespflege
    (1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson.
    (2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
    1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
    2. einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
    3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson und
    4. die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung.

  2. Bitte korrigieren Sie meinen Kommentar im ersten Satz muss stehen laut EStG §3 Nr. 9 statt EStG §9. Danke

  3. Guten Tag, nehme alles zurück, habe überlesen, dass die Steuerfreiheit ja nur für die Erstattungen gilt. Aber zumindest gilt für die Einnahmen die Umsatzsteuerfreiheit laut UStG §4 Nr. 25 b) cc).
    MfG

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